leistungen  
Allgemeine Geschäftsbedingungen-Winterdienst
 
  • ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN WINTERDIENST

    Der Firma Faustka Josef Haus- und Grünflächenbetreuung


    Gewerbliche Verkehrsflächenreinigung umfasst:
    a) Tatsächliche Dienstleistung (nach Erfordernissen und wirtschaftlicher Zumutbarkeit)
    b) Bereitstellung von Personal und Geräten
    c) Zivil-, Straf- und Verwaltungsstrafrechtlicher Haftung (teilweise Übernahme)

     

  • 1. Leistungsdauer:
    Eine Schneeräumungssaison erstreckt sich über 5 1/2 Monate, und zwar vom 1. November eines Jahres bis zum 15. April des nächsten Jahres.


  • 2. Leistungsumfang:
    2.1. Die Räumung und Streuung der vereinbarten Flächen erfolgt nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften (§ 93 Abs.1 Straßenverkehrsordnung 1960), bei anhaltenden Schneefällen in Intervallen von 5 Stunden.
    2.2. Die Verkehrsflächenbetreuung erfolgt, wenn vom Auftraggeber keine anderen Ausmaße angeordnet werden wie folgt:
    Gehsteige 2/3 ihrer Gesamtbreite, mindestens jedoch 1,5 m wo dies möglich ist.
    Gehsteige in Fußgängerzonen 1 m breit.
    Zufahrten zu Stellplätzen bzw. Garagen (Privatstraßen) 2,5 m breit.
    Haus-, Müllzugänge 1 m breit.
    Bei verparkten bzw. verstellten Flächen wird mangels Räumungsmöglichkeit keinerlei Haftung übernommen.
    2.3. Der jeweilige Einsatzbeginn orientiert sich an der Wettersituation. Bei Schneehöhen bis zu 10 cm ist mit einer Betreuung im Zeitraum von 5 Stunden nach Beginn der Niederschläge zu rechnen.
    2.4. Schwarzräumung ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und könnte nur durch verstärkten und umweltbelastenden Einsatz chemischer Taumittel erfolgen.
    2.5. Glatteis: bei entsprechender Vorhersage wird durch den Auftragnehmer prophylaktisch gestreut. Bei andauerndem, gefrierendem Regen erfolgt eine Streuung in vorgeplanten, verkehrsabhängigen Intervallen.
    Die Wahl des Streumaterials bleibt dem Auftragnehmer überlassen.
    2.6. Extremsituationen: Im Falle höherer Gewalt, z.B. Zusammenbruch des Individualverkehrs, extreme Schneemengen, Schneeverwehungen, andauerndem gefrierendem Regen kann eine termingerechte Räumung nicht gewährleistet werden. Die vereinbarten Arbeiten werden spätestens 4 Stunden nach Normalisierung des Verkehrs, erforderlichenfalls in eingeschränktem Ausmaß, durchgeführt.
    2.7. Zu reinigende Flächen werden nur nach der zur Verfügung stehenden Schneelagerfläche geräumt, ein allfällig erforderlicher Abtransport sowie das Auftürmen des Schnees über 80 cm Höhe ist gesondert zu vereinbaren.
    2.8. Die Behandlung unvorhersehbarer Eisbildung, z.B. durch defekte Dachrinnen, Schmelzwasser oder vom Dach fallendem Schnee, ist gesondert in Auftrag zu geben.
    2.9. Tauwetterkontrolle ist ein zusätzliches Service und erfolgt 1x täglich an Tagen ohne natürlichen Niederschlag, wenn die Bildung von Dachlawinen bzw. Vereisung möglich erscheint. Der Auftragnehmer ist zur Beseitigung der Gefahrenquelle nicht verpflichtet.  Die Tauwetterkontrolle ist vor Saisonbeginn gesondert zu beauftragen.

 

  • 3. Haftung:
    3.1. Der Auftragnehmer haftet gegenüber Dritten und Behörden für Schadensfälle, welche auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung seiner Mitarbeiter zurückzuführen sind. Diese Haftung beginnt 5 Tage nach Zahlungseingang des im Vertrag festgesetzten Entgeltes beim Auftragnehmer.
    3.2. Der Auftragnehmer lehnt die Haftung bei allen Unfällen ab:
    ...die sich auf bereits geräumten, aber nachträglich durch Dritte (z.B. einparkende LKW, Straßenschneeräumgeräte, spielende Kinder usw.) verunreinigten Gehsteigen ereignen.
    ...die auf das Verhalten des Auftraggebers, dritter Personen, Zufall oder höhere Gewalt (Pkt. 2.6) zurückzuführen sind.
    3.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Umstände aus denen der Auftragnehmer haftbar werden könnte ( z.B. Körperverletzungen von Passanten) und Beschädigungen, welche mit den Reinigungsarbeiten im Zusammenhang stehen, dem Auftragnehmer nach Bekanntwerden unverzüglich zu melden und bei der Feststellung des Sachverhaltes dem Auftragnehmer jede zumutbare Hilfe zu leisten.

 

  • 4. Entgelt:
    4.1 Das Reinigungsentgelt ist im Voraus bis 1. Oktober zu entrichten, jedoch bis spätestens 15. Oktober vor jeder Wintersaison.
    4.2. Der Anspruch auf Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig. Er besteht auch dann in vollem Umfang, wenn die Reinigungsarbeiten aus Umständen unterbleiben müssen, auf welche der Auftragnehmer keinen Einfluss hat (z.B. Straßenbauarbeiten usw.). Im Falle einer Veräußerung der Liegenschaft oder Wechsel der Hausverwaltung haftet der Auftraggeber für eine der individuellen Vereinbarung entsprechende Kündigung bzw. Übertragung des Vertrages. Bei Vertragsverlängerung ist eine indexmäßige Preisanpassung vorgesehen.
    4.3. Zahlungsverzug des Auftraggebers entbindet den Auftragnehmer von jeder Haftungs- und Reinigungsverpflichtung.

 

  • 5. Laufzeit: Dieser Vertrag kann ohne Angaben von Gründen bis 30. Juni des laufenden Vertragsjahres schriftlich gekündigt werden, ansonsten verlängert sich dieser wieder um 1 Jahr.



 
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